CITES Informationen


Information bezüglich der 18. CITES-Konferenz

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Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

mit diesem Scheiben möchten wir Sie über die beschlossenen Änderungen der 18. CITES-Konferenz im August 2019 informieren.

            Wie Sie wissen, wurden mit dem Beginn des Jahres 2017 alle Palisander (Dalbergia) und einige Bubinga-Arten unter den Schutz des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) gestellt und unter Anhang II CITES aufgenommen. Diese Regelung hat sich nun in Bezug auf Fertigprodukte, insbesondere der Musikinstrumente, wie folgt geändert:

Dalbergia spp. (Palisander, Anhang II CITES), Guibourtia tessmannii (Bubinga), Guibourtia pellegriniana (Bubinga), Guibourtia demeusei (Bubinga);

Änderung der Fußnote #15, die jetzt folgenden Wortlaut hat

 

"Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen

a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;

b) Fertigprodukte bis zu einem maximalen Gewicht von 10 kg Holz der geschützten Holzarten pro Sendung; (z.B. Kugelschreiber, Schalen, Messer …)

c) Fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör;

d) unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochhinchinensis;

e) unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden."

 

Diese Änderung hat nun folgende Konsequenzen für Sie als Produzent:

- Einkauf: Die holzspezifischen Informationen (Citesnummer, Schutzstatus, botanischer Name, Herkunftsland) müssen nach wie vor in den Handelsrechnungen Ihrer Lieferanten ausgewiesen werden.

- Ein- und Auslieferungsbuch: Dieses muss nach wie vor geführt werden.

 

- Verkauf: Innerhalb der Europäischen Union:  

       -> Wir empfehlen die holzspezifischen Informationen (Citesnummer, Schutzstatus, botanischer Name, Herkunftsland) weiterhin in den Rechnungen anzugeben. Auch wenn möglicherweise nicht zwingend erforderlich, können sich diese Informationen später für Ihren Kunden als nützlich erweisen (z.B. Einreise USA)

 

Die wohl wichtigste Änderung:

- Verkauf: Außerhalb der Europäischen Union (Export):       

         -> Eine gesonderte Ausfuhrgenehmigung für den Export wird nicht mehr benötigt.

             (Die gesonderte Importerlaubnis im Empfängerland entfällt ebenfalls.)

Zur besseren Übersicht hier eine Liste über die im Handel gängigen Dalbergien:

 

CITES Anhang II gelistete Palisander:

Grenadill (Dalbergia melanoxylon)

Bahia Rosenholz (Dalbergia frutescens / decipularis)

Ostindisch Palisander (Dalbergia latifolia)

Königsholz/Veilchenholz (Dalbergia cearensis)

Amazonas Palisander (Dalbergia spruceana)

Honduras/Mittelamerikanischer Palisander (Dalbergia stevensonii)

Cocobolo tucurensis (Dalbergia tucurensis)

Cocobolo retusa (Dalbergia retusa)

Grenadillo (Dalbergia grenadillo)

 

CITES Anhang I: Handelsverbot, außer bereits angemeldete Vorerwerbsware:

Rio Palisander (Dalbergia nigra)

 

Weitere Beschlüsse der 18. CITES-Konferenz:

Cedrela spp. wurde unter Anhang II CITES gelistet. Hierunter fällt auch Cedrela odorata, auch bekannt als Spanische Zeder oder Cedro, welches häufig Verwendung im Gitarrenbau findet. Hier muss, wie bei den Dalbergien, ein Ein- und Auslieferungsbuch geführt werden.

Dieses Schreiben soll nur einer ersten unverbindlichen Information dienen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtskonformität.

 

Quellen:

https://www.bfn.de/themen/cites/arteninfos/einfuhr-von-holz-geschuetzter-arten/beschluesse-der-17-cites-cop.html

https://www.bfn.de/themen/cites/arteninfos/einfuhr-von-holz-geschuetzter-arten.html

https://www.cites.org/eng/updates_decisions_cop18_species_proposals

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